Menschenwürde (im Sozialstaat) zwischen Anspruch und Selbstverantwortung

Menschenwürde bezeichnet rechtsphilosophisch und juristisch den Anspruch des Menschen, Subjektrechte aufgrund des Menschseins als solchem, unabhängig von Leistung, Herkunft, Religion, geistig- körperlichem Zustand oder Geschlecht gewährleistet zu erhalten.

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    Geschichtliche Begriffsbildung und Herleitung der Menschenwürde

    Menschenwürde bezeichnet rechtsphilosophisch und juristisch den Anspruch des Menschen, Subjektrechte aufgrund des Menschseins als solchem, unabhängig von Leistung, Herkunft, Religion, geistig- körperlichem Zustand oder Geschlecht gewährleistet zu erhalten. Insoweit wird der Mensch selbst als Subjekt in seiner Individualität ernst genommen und nicht als nutzbares und nutzbringendes Objekt betrachtet.

    Bei dem Begriff Menschenwürde handelt es sich um eine „dynamische Bezeichnung“ die sich im Laufe der Zeit immer wieder verändert hat. Die Entwicklung des Begriffes Menschenwürde ist historisch gewachsen und wurde von verschiedenen Menschen geprägt; Cicero, Thomas von Aquin, die Humanisten Mirandola und Petrarca, Ferdinand Lassalle, Pierre Proudhon...nur um einige zu nennen.

    Im 18. Jahrhundert prägt Immanuel Kant mit seiner Schrift „Grundlegung zur Metaphysik der Sitten“ den Begriff Würde in der kulturellen Gemeinschaft wesentlich mit. Noch bis heute gelten einige seiner Grundsätze. Kant beschreibt die Bedeutung der subjektiven Massstäbe für den Menschen welche ein moralisches Handeln kennzeichnen und erkennen lassen. Diesem grundlegenden moralischen Prinzip spricht er den einzelnen Menschen Vernunft durch Willen und Wissen hinter dem eigenen Handeln zu.

    „Ein jeder Mensch hat Anspruch auf Achtung von seinen Nebenmenschen und wechselseitig ist er dazu auch gegen jeden Anderen verbunden.“ 

    „Handle so, dass du die Menschheit, sowohl in deiner Person als auch in der Person eines jeden anderen, jederzeit zugleich als Zweck, niemals bloss als Mittel brauchst“.

    Hiermit beschreibt Kant ein Netzwerk welches Basis bietet, um soziales, respektorientiertes Handeln und Vertrauen in koordinierter Zusammenarbeit zum gegenseitigen Nutzen entstehen zu lassen.

    Aus rechtsphilosophischer Sicht wird bis heute unter Menschenwürde Respekt, Anerkennung, sowie Achtung, als zeitloses ethisches Grundprinzip im kantianischen Sinne verstanden. Daraus resultieren Rechtsgrundlagen zur Sicherung von Freiheit, für die Beziehung zu staatlichen Instanzen (Grundrechte in der Verfassung) und rechtlich durchsetzbare Ansprüchen gegen andere Private (Persönlichkeitsschutz, vgl. insb. Art. 28 ZGB).

    Im 20. Jahrhundert fanden zusätzlich soziale Zielsetzungen Aufnahme in die Rechtsordnung. Dem entsprechend soll sozial-staatliche Solidarität die Freiheit und Menschenwürde ermöglichen und gewähren. Hintergrund hierfür war die Erfahrung, dass die Idee von Freiheit abstrakt, theoretisch oder zumindest unvollkommen bleibt, wenn die Betroffenen diese Freiheit mangels minimaler Lebensgrundlagen gar nicht leben können: Menschenwürde wurde so zu einem Anspruch, der auch soziale Schutzansprüche gegenüber Privaten, etwa im Arbeits- oder Mietvertragsverhältnis, beinhaltet. Zudem wurden soziale Leistungsansprüche gegenüber dem Staat geschaffen. All dies soll zur Verwirklichung der Menschenwürde im liberal-sozialen Sinne beitragen.

     
    Menschenwürde heute auf Rechtsebene und im Sozialstaat

    Art. 7 der Bundesverfassung sieht im Einklang mit diversen ähnlichen Formulierungen in internationalen Menschenrechtsabkommen vor, dass die Menschenwürde zu achten und zu schützen sei. Gebunden an diese Pflicht aus der Verfassung zur Achtung und zum Schutz der Würde des Menschen sind primär staatliche Behörden, Instanzen und Funktionsträger.

    Die Würde des Menschen im Sinne dieser Verfassungsnorm ist aber ein offener auslegungsbedürftiger Rechtsbegriff. Konkrete Ansprüche auf Leistungen und Schutzrechte vor staatlichen Eingriffen ergeben sich somit erst aus den Konkretisierungen in Teilen des Völkerrechts, der Verfassung und der Gesetze. Insbesondere aus den verfassungmässigen Rechten – den Freiheitsrechten, der Rechtsgleichheit, den Verfahrensfairnessansprüchen und den – wenigen – Grundrechten, die Ansprüche auf staatliche Leistung gewähren wie z.B. der Anspruch auf Nothilfe (Art. 12 BV) – oder auch aus den gesetzlichen Ansprüchen auf Leistungen der Sozialversicherungen und der Sozialhilfe. Menschenwürde im heutigen Rechtsverständnis hat viele Inhalte, umfasst den Schutz vor Freiheitseingriffen genau so wie Ansprüche auf sozialstaatliche Leistungen.

    Die sozialstaatliche Ergänzung der Menschenwürde, die Ergänzung der Idee der Freiheit um diejenige des Anspruchs auf sozialstaatliche Leistungen, hat versteckt einen Preis der oft nicht genügend beachtet wird: Der Preis dafür besteht im Potential der sozialstaatlichen Ansprüche für Gefährdungen der Freiheit, dem Urgehalt der Menschenwürde. Weshalb?

    Zunächst basieren sozialstaatliche Leistungen nicht etwa auf der konkreten Einwilligung jedes/der Gebenden, sondern legitimieren sich in unserer Verfassungsordnung durch demokratische Entscheide für Zwangsabgaben wie Prämien und Steuern. Insoweit wird in die Freiheit der Gebenden eingegriffen, unabhängig von deren konkreten Zustimmung. Sozialleistungen zur Gewährung von Menschenwürde haben darüber hinaus häufig Eingriffe in die Freiheit der Bezügerinnen und Bezüger zur Folge: Praktisch alle sozialstaatlichen Leistungen sind nämlich nicht voraussetzungslos geschuldet. Voraussetzungen für Leistungen sind vielmehr meist Schwächezustände wie Invalidität, Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit oder – etwas genereller – Bedürftigkeit etc. Alle diese Voraussetzungen für Ansprüche bedürfen einer konkreten Abklärung von zum Teil sehr persönlichen Aspekten des Lebens. Fazit: Damit Menschenwürde als Ausdruck von Freiheit und Respekt durch staatliche Transferleistungen ermöglicht werden kann, muss sich ein Leistungsansprecher manchmal peinliche Abklärungen der persönlichen Verhältnisse auf sich nehmen. Wer sich zumutbaren Eingriffen in die Freiheit zur Abklärung des Anspruchs verweigert, kann den Anspruch auf die Leistung verlieren, weil dieser gar nicht genügend durch die staatliche Instanz abgeklärt werden kann.

    Als Grenze dieser Obliegenheit, im Rahmen der Anspruchsabklärung Eingriffe in die eigene Freiheit zu dulden, gilt die Zumutbarkeit für die Betroffenen. Es bedarf also einer Abwägung zwischen der Freiheit des Betroffenen und den öffentlichen Interessen an ihrer Beschränkung1.

    Darüber hinaus hat in den letzten Jahren ein weiteres Prinzip grosse Bedeutung erhalten; das Prinzip der Selbstverantwortung, der Schadenminderung und der Subsidiarität (vgl. Art. 5, Art. 6 und Art. 41 BV). Das eigene Bemühen um soziale und berufliche Integration ist so in der jüngsten Sozialstaatsgeschichte zu einer Voraussetzung für Ansprüche auf staatliche Leistungen geworden. Gleichzeitig wurden im Rahmen der Sozialversicherungen und der Sozialhilfe Einrichtungen etc. geschaffen, welche dabei unterstützend wirken sollen. Wer sich in diesem Rahmen zumutbaren Bemühungen um Eingliederung verweigert, wird heute vielfach keine entsprechenden staatlichen Leistungen erhalten.

    Menschenwürde im Verhältnis zum Sozialstaat

    Mit Blick auf diese Freiheitseingriffe bei der Geltendmachung der Leistungen, einerseits bei der Prüfung von Ansprüchen, andererseits im Zusammenhang mit der Pflicht zur Schadenminderung, drängt sich eine Frage auf: Ist es mit der Menschenwürde vereinbar, wenn Personen in Schwächesituationen Abklärungen ihrer Ansprüche über sich ergehen müssen und – verpflichtet werden, das Ihnen mögliche zur Rehabilitierung und Integration zu tun? Oder ist es vielmehr reine Schikane?

    Die Antwort auf diese Frage kreist um Kernfragen des Verständnisses von Staatlichkeit, Sozialstaatlichkeit, Freiheit und Menschenwürde.Unseres Erachtens sind Antworten am besten ableitbar aus der Stellung des Staates und dem Charakter von Sozialleistungen im modernen sozialliberalen Staat:

    Sozialleistungen sind keine Almosen, keine Geschenke. Geschenke gehören in Liebes- und Freundschaftsbeziehungen. Darauf besteht dann aber auch kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch. Sozialleistungen sind hingegen rechtliche Ansprüche, die staatlich garantiert werden. Der Staat, der solche Sozialansprüche vorsieht, ist in einem sozial-liberalen Verständnis weder der wiedergeborene gute Könige, noch der beste Freund. Nein. Sozialstaatliche Ansprüche werden garantiert und gewährt, weil und wenn dies der demokratisch verfasste gemeinsame Willen der Allgemeinheit ist.

    Es ist zulässig und nachvollziehbar, dass solche Leistungen rechtlich an Voraussetzungen gebunden und nur gewährt werden, wenn diese gesetzlich verfassten Voraussetzungen tatsächlich gegeben sind. Dazu gehören auch die Voraussetzung der eigenen zumutbaren Anstrengung und die entsprechende Nachrangigkeit staatlicher Leistungen. Das gilt gerade auch mit Blick darauf, dass die Finanzierung der Leistungen über Pflichtabgaben erfolgt.

    Zumutbare Selbsthilfe und Selbstverantwortung zu verlangen ist aus unserer Sicht darüber hinaus Ausdruck der Gewährung von Respekt und bringt den Subjektcharakter des Menschen zum Tragen, welcher am Ursprung der Idee der Menschenwürde steht.

    Auch Menschen, die Hilfe benötigen, sollen als Gegenleistung zur Selbsthilfe beitragen können und müssen dies auch, wenn sie staatliche Leistungen erhalten wollen soweit – und nur soweit – sie dazu in der Lage sind. Wer so gestaltete Leistungen in Anspruch nimmt braucht dafür nicht zu betteln, muss keine weitere moralische Gegenleistung, etwa ein Danke, erbringen. So gestaltete Sozialansprüche von Menschen gegenüber dem Staat sind der Menschenwürde aller Beteiligten verpflichtete Rechtsansprüche.

     
    Menschenwürde für die und den Einzelnen

    Im Laufe der Arbeit an diesem Text zur Menschenwürde im Sozialstaat sind wir immer wieder auch auf die Frage der Menschenwürde für die Einzelne/den Einzelnen im Selbstbild und im Miteinander der Menschen gekommen. Unseres Erachtens wäre eine Auseinandersetzung nur mit einem rechtlichen Begriff der Menschenwürde im Verhältnis zum Staat und unabhängig von der Frage des Selbstbildes und der eigenen Verantwortung, für die eigene Würde unvollständig. Dieser letzte Abschnitt des Beitrages ist Ausdruck davon: Was bedeutet Menschenwürde für den Einzelnen oder die Einzelne, jenseits des Staates und seiner Institutionen?

    Mensch und Würde, Würde des Menschen, Menschenwürde…: Ein würdevolles Auftreten zeigt sich in der Art und Weise wie wir uns im sozialen Miteinander und Gemeinsam geben und bewegen. Achtung, Respekt, Wertschätzung und Achtsamkeit sind Ausdruck der Würde. Wir erheben sogar (mit recht) Recht darauf, Anspruch darauf im Miteinander.

    Im täglichen Miteinander dominiert aber real oft eine andere Sprache: Unstimmigkeit, Missgunst, Hass, Neid und Eifersucht. Diese Eigenschaften bilden keinen gesunden Nährboden, um dem würdevollen Habitus des Menschen Glanz zu verleihen.

    Die Willkür in der Missachtung von Würde einem, dem, Menschen gegenüber kann Folgen haben: Ressentiment und Ohnmacht können da leichthin entstehen. Die daraus resultierenden Kollateralschläge sind sichtbar, messbar und spürbar, in der eigenen „kleinen Welt“ genau so wie in der „grossen weiten Welt“.

    Bis heute, unabhängig von Glaubensrichtung und Religion, weisen biblische Sätze wie „was Du nicht willst, was man Dir tut, das füge auch nicht Deinem Nächsten zu“, oder aber „liebe Deinen Nächsten wie Dich selbst“ ihre Präsenz im Alltag auf. Und bereits damals wurde die Konsequenz der Missachtung eines würdegetragenen Auftritts in etwa so erläutert; „was man sät, das wird geerntet“. Solche Sätze sind unabhängig von Religion und Glaube verständlich und sinngemäss nachzuvollziehen.

    Warum also tappen wir in unserem Alltag immer wieder in die Falle und zeigen mangelnden Respekt und Achtung für andere Menschen? Ein grosszügiges Schöpfen aus dem Ressourcentopf Würde fällt offenbar nicht immer leicht. Und selbst das philanthropische Erbgut vermag uns davor offenbar nicht unentwegt zu schützen.

    Was also bleibt? Vielleicht ein Aufruf: Üben wir uns in sisyphos’scher Geduld und wählen wir rational und empathisch, bestimmte Dinge zu tun und andere bleiben zu lassen. Gründe die eine Qualität im Umgang miteinander gewährleisten und die Ethik und Moral in Tonalität und Handlung auszuzeichnen vermögen. Würde zeigen, Würde geben, Würde erhalten – unabhängig von Sympathie, sozialem Status, Kultur und Religion. Wir alle haben es verdient, und wir alle haben die Möglichkeit diese Werte auch anderen zuzugestehen.

    Wenn wir lernen, nicht nur zu erwarten von anderen in unserer Würde geachtet und respektiert zu werden, sondern auch durch unsere eigene Lebensweise und das damit verbundene Verhalten Würde zum Ausdruck zu bringen, so wird ganz bestimmt mancher Seeleninfarkt bereits im Vorfeld gemildert oder gar verhindert. Mehr noch: Würde die Würde ihren gebührend rechtmässigen Platz erhalten, so würde das Sein der Seienden ein würdevolles Dasein geniessen können.

    Aber auch für die Akteure im Sozialstaat, seien sie verantwortlich für die korrekte Anwendung der sozialstaatlichen Leistungen, seien sie Bezüger/innen solcher Leistungen, seien sie (zum Beispiel als Steuer- und Prämienzahler/innen) Ermöglicher sozialstaatlicher Unterstützung…

    Wir schliessen unseren Beitrag über Mensch und Würde mit einem Zitat von Immanuel Kant und lassen Raum für Diskussion:

    Was einen Preis hat, an dessen Stelle kann etwas anderes als Äquivalent gesetzt werden; was dagegen über allen Preis erhaben ist, das hat seine Würde. 

    1 Nur ein kleiner Kernbereich von Grundrechten, so die heutige Rechtsprechung und Lehre, ist absolut unantastbar vor staatlichem Eingriff; dazu gehört z.B. das Verbot von Folter. Bei anderen Freiheitsrechtn bedarf es einer Güterabwägung zwischen öffentlichen Interessen an Freiheitseingriffen und den Freiheit des/der Betroffenen. Damit kommt bei der Frage der Zumutbarkeit der Freiheitseingriffe im Kontext der Geltendmachung von Sozialleistungen ein allgemeines Prinzip des Rechts, dasjenige der Verhältnismässigkeit, zum Ausdruck; vgl. Art. 36 BV.