Postmortale Organspende: Wer entscheidet?

In Umfragen äußern die Menschen eine hohe „grundsätzliche“ Bereitschaft zur Organspende. Aber nur in ganz wenigen Spendefällen können die Ärzte auf einen mitgeführten Organspendeausweis zurückgreifen. In den meisten Fällen wird eine Entnahme auf die Zustimmung der Angehörigen gestützt.

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    In Umfragen äußern die Menschen eine hohe „grundsätzliche“ Bereitschaft zur Organspende. Aber nur in ganz wenigen Spendefällen können die Ärzte auf einen mitgeführten Organspendeausweis zurückgreifen. In den meisten Fällen wird eine Entnahme auf die Zustimmung der Angehörigen gestützt. Diese muss am Klinikbett eingeholt werden, während das Abschiednehmen gerade erst beginnt. Das, so ist häufig zu lesen, sei eine Zumutung für die Angehörigen. Auch für das medizinische Personal, das daher die heikle Frage oft gar nicht erst stelle, sei das schwer zu ertragen. Viel einfacher wäre es für alle Beteiligten, wenn der Hirntote zu Lebzeiten seine Haltung zur Organspende dokumentiert hätte. Im Grunde sei es unverantwortlich, das nicht zu tun. Man sollte die Bürger verpflichten, es zu tun.

    Das ist der gedankliche Hintergrund der so genannten „Entscheidungslösung“, die in Deutschland 2012 in Kraft getreten ist. Genauer, es war der Hintergrund bei den Initiatoren. Denn von einer Verpflichtung kann nicht die Rede sein, wenn die Frage nach der Spende­bereitschaft auch einfach unbeantwortet bleiben kann. So sieht es die tatsächlich beschlossene Regelung vor – was bedeutet, dass in Deutschland, genau wie in der Schweiz, einfach weiterhin die sogenannte erweiterte Zustimmungslösung gilt. Für manche geht das nicht weit genug. Sie glauben tatsächlich an eine Pflicht zur Entscheidung und hatten gehofft, sie ließe sich auf die eine oder andere Weise institutionalisieren.

    Für die Angehörigen, so lautet das am häufigsten vorgebrachte Argument für die Wichtigkeit der eigenen Entscheidung zu Lebzeiten, sei es eine Zumutung, die Entscheidung am Klinikbett treffen zu müssen. Dass das belastend ist, ist unbestreitbar. Es muss ein Blickwechsel vollzogen werden, weg vom geliebten Menschen hin zum menschlichen Körper als verwertbarer Ressource – und das rasch. Dass so etwas belastend ist, taugt aber nicht als Argument für eine Entscheidungspflicht. Dafür bräuchte man mindestens die zusätzliche Prämisse, dass der Zumutungscharakter im falschen Prozedere begründet liegt anstatt in der Natur der Sache. Man müsste zeigen, dass die Entscheidung, wenn sie vom potenziellen Spender vorab verlangt wird, einen deutlich geringeren Zumutungscharakter hat – oder dass der potenzielle Spender aus sonstigen Gründen verpflichtet sei, die unmittelbar Beteiligten zu entlasten.

    Einer solchen Argumentation stehen im Wesentlichen zwei Wege offen. Man könnte sich auf die Behauptung stützen, dass die Entscheidung leichter fällt, wenn sie in einem emotional undramatischen Moment gefällt wird, mit kühlem Kopf sozusagen. Und man kann die These vertreten, dass die Entscheidung nicht die persönliche Angelegenheit der Angehörigen, sondern die des Verstorbenen ist. Wer sich nicht äußere, bürde seinen Angehörigen ja auch die Ungewissheit auf, ob sie im Sinne des Verstorbenen entschieden haben.

    Der erste Begründungsweg beruht erneut auf einer nichttrivialen Prämisse. Das kann anhand einer Analogie verdeutlicht werden: Zu anderen existenziellen Themen wie beispielsweise dem Schwangerschaftsabbruch oder der Lebendspende legen die Menschen sich gewöhnlich auch nicht vorab fest. Das beruht auf der Einsicht, dass solche Dilemmata ohne Auseinandersetzung mit den im Moment des Konflikts entstehenden Gefühlen, also mit kühlem Kopf, gerade nicht angemessen bedacht und bewältigt werden können. Im Falle der postmortalen Organspende gibt es die Möglichkeit der Befassung zum Zeitpunkt des eigenen Betroffenseins nicht. Es sind die Angehörigen und die behandelnden Ärzte, die das Dilemma akut erleben. Ihre widerstreitenden Gefühle sind keine Lästigkeit, die das Prozedere möglichst effizient umschiffen sollte. Sie zeigen an, was an der Organspende wirklich schwierig ist. Wie anlässlich einer amtlichen Aufforderung zur Entscheidung eine ähnlich tiefreichende Befassung mit dem Thema in Gang kommen soll, ist völlig unklar. So etwas geht nicht auf Kommando. Eine Pflicht kann es daher nicht sein. Wer erwartet, dass die Bürger sich trotzdem entscheiden, erwartet eine Entscheidung an der Ernsthaftigkeit des Konflikts vorbei.

    Vielleicht spüren die unentschiedenen Bürger das. Bürden sie, indem sie auf eine Erklärung zur Organspende verzichten, die Last der Entscheidung Personen auf, deren Angelegenheit das eigentlich nicht ist? Eine Betroffene, die der Spende der Organe ihres Bruders zugestimmt hat und mit der Unsicherheit zu kämpfen hatte, ob das in seinem Sinne war, hat diese Klage in die folgenden Worte gefasst: „Ich kann nicht nicht entscheiden.“ Möglicherweise ist diese Angehörige nicht angemessen aufgeklärt worden. Denn selbstverständlich hätte sie die Möglichkeit gehabt, sich nicht zu entscheiden. Das Transplantationsgesetz (das deutsche wie das schweizerische) sieht vor, dass die Angehörigen zur Spende befragt werden, aber es verlangt nicht, dass sie sich entscheiden. Wer findet, es sei nicht seine Angelegenheit, das zu entscheiden, der kann es bleiben lassen. Die Organe dürfen dann nicht entnommen werden. Das ist dem Verstorbenen zuzurechnen, um dessen persönliche Angelegenheit – so das Argument – es sich handelt. Angehörige, die sich den Ausgang der Sache selbst zurechnen, haben die Angelegenheit zu ihrer eigenen gemacht. Das mussten sie nicht. Tun sie es, dann müssen sie auch die damit verbundenen Belastungen tragen.


    Bibliographische Angaben:

    • Weyma Lübbe, Eine Zumutung für die Angehörigen?, in: Deutsche Zeitschrift für Philosophie 60 (2012), pp 430 f.