Freundschaften und Ehen

Freundschaften und Ehen sind Gemeinschaften – aber sie sind Gemeinschaften ganz unterschiedlicher Art, wie ein Vergleich schnell zeigt.

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    Freundschaften und Ehen sind Gemeinschaften – aber sie sind Gemeinschaften ganz unterschiedlicher Art, wie ein Vergleich schnell zeigt. Ehen werden explizit in einer ritualisierten Zeremonie auf dem Standesamt oder vor dem Altar geschlossen. Das Schließen von Freundschaften ist hingegen weder ein einmaliger Akt, noch gibt es ritualisierte Zeremonien für das Schließen von Freundschaften. Eine Freundschaft wächst zusammen, kann mehr oder weniger eng bzw. mehr oder weniger stark sein. Freundschaft ist graduell. Ehen sind dies nicht: ein bisschen verheiratet geht nicht. Ehepartner hat man in der Regel nur wenige, oft nur einen im ganzen Leben, und wir können genau sagen, wer das jeweils ist. Freunde hat man in der Regel mehrere, manchmal nur vorübergehend, und gelegentlich ist es nicht klar, ob jemand ein Freund ist oder nicht. Auch das ist bei Ehen anders. Wie man eine Ehe eingeht, ist schließlich gesetzlich geregelt, während es für das Eingehen einer Freundschaft solche Regeln nicht gibt. Mit dem Schließen einer Ehe geht schließlich die Übertragung bestimmter wohldefinierter Rechte und Pflichten einher: Das Recht etwa, im Krankheitsfall Entscheidungen für den Ehepartner zu fällen, die Pflicht, gegenseitig für den Lebensunterhalt einzustehen und so weiter. Auch dies ist gesetzlich geregelt. Für Freundschaften gibt es keine solchen gesetzlich einklagbaren Regelungen.

    Umgangssprachlich sprechen wir sowohl bei Ehen als auch bei Freundschaften davon, dass sie ‚geschlossen‘ werden. Aber das Eingehen von Freundschaften und von Ehen sieht doch recht unterschiedlich aus. Ehen werden explizit geschlossen, in expliziten Sprechakten, die zwei Individuen mit Bezug aufeinander in Gegenwart von Dritten äußern. Dabei müssen die Anwesenden wissen, dass sie gerade heiraten und es muss auch das entsprechende Vokabular verwendet werden, es muss also von ‚Ehe‘, ‚zum Ehemann/zur Ehefrau nehmen‘ etc. die Rede sein. Anders beim Schließen von Freundschaften: Wörter wie ‚Freund‘ oder ‚Freundschaft‘ müssen dabei nicht vorkommen. Und keiner der Freunde muss wissen, dass er gerade dabei ist, eine Freundschaft zu schließen. Umgekehrt enden Ehen durch ein eindeutig zu bestimmendes Ereignis, durch Tod oder Scheidung. Durch ein Scheidungsurteil wird die Ehe explizit und datierbar beendet; in der Regel werden auch die Rechte und Pflichten der ehemaligen Eheleute explizit geregelt. Freundschaften können ebenfalls explizit aufgekündigt werden – sie müssen es aber nicht. Freundschaften können ‚zerbrechen‘, ohne dass dies thematisiert wird, oder sie können einfach ‚einschlafen‘, wenn sie nicht mehr gepflegt werden. Schließlich gibt es bei Freundschaften keine Entsprechung zu dem, was man vor gar nicht langer Zeit eine „wilde Ehe“ nannte – das Zusammenleben ohne Trauschein. „Wilde“ Ehen sind also gar keine Ehen. Bei Freundschaften gibt es nichts vergleichbares, denn da bei Freundschaften ein explizites Erklären oder gar ein staatliches Registrieren und Reglementieren ohnehin nicht vorgesehen ist, macht es keinen Sinn, von „wilden Freundschaften“ zu reden.

    Der entscheidende Unterschied zwischen Ehen und Freundschaften ist, dass Ehen in einem expliziten sprachlichen Akt geschlossen werden. Sie ist damit ein Paradebeispiel für eine explizit gesetzte und geregelte formelle Gruppe. Aus der expliziten Setzung folgen die anderen Merkmale formeller Gruppen: Ihr Entstehen ist genau datierbar, ihre Mitglieder sind präzise bestimmbar und ihre formellen Regeln sprachlich gefasst und daher prinzipiell auch kodifizierbar. Daher können durch die explizite Setzung auch eindeutig soziale Rechte und Pflichten geschaffen werden. Eine Freundschaft ist hingegen ein Paradebeispiel für eine gewachsene informelle Gruppe. Eine informelle Gruppe ist per Definition nicht durch einen expliziten sprachlichen Akt begründet worden; sie entsteht graduell. Ihre Grenzen können daher oft nicht scharf gezogen und ihre Mitglieder nicht eindeutig gezählt werden. Zudem können mangels des sprachlichen Gründungsaktes in informellen Gruppen keine sozialen Rechte und Pflichten zugewiesen werden. Da informelle Gruppen nicht explizit begründet werden, kann es auch nicht zu ihrem Wesen gehören, dass es in ihnen kodifizierte Regeln gibt. Dem steht allerdings nicht entgegen, dass die in ihnen geltenden Regeln im Nachhinein schriftlich beschrieben werden – etwa von einem Sozialwissenschaftler oder Linguisten.

    Eine Theorie des Sozialen muss in der Lage sein, beide Arten von Gruppen erklären zu können. Und sie muss der Versuchung widerstehen, die eine Art nach dem Muster der anderen erklären zu wollen – oder aber die Elemente beider Arten in unzulässiger Weise miteinander zu vermischen.