Philosophie in der Schweiz

KONTRA - KOVI

Was ist die Konzernverantwortungsinitiative und was sind mögliche Pro- und Kontra-Argumente aus philosophischer Sicht?

 

Hier finden Sie den Beitrag mit Argumenten KONTRA - Konzernvernantwortungsinitiative von Prof. Dr. Markus Huppenbauer

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Generelle Informationen zur Initiative

Der Kerngedanke der Konzernverantwortungsinitiative (KOVI)

Die KOVI zielt auf die rechtliche Verankerung einer Sorgfaltsprüfungspflicht (Due Diligence) für international tätige Unternehmen mit Firmensitz in der Schweiz und für die von ihnen kontrollierten Tochterfirmen hinsichtlich der Einhaltung von international anerkannten Menschenrechten und Umwelt-standards. Basis sind die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte und der von ihnen empfohlene Nationale Aktionsplan für die Umsetzung in jedem Land.

Verlauf der Debatte um die KOVI im Parlament

Der Bundesrat hat in seiner Botschaft zur KOVI vom 15. September 2017 dem Parlament die Ablehnung der Initiative ohne Gegenvorschlag beantragt.

Im November 2017 hatte sich die Rechtskommission des Ständerats für einen indirekten Gegenvorschlag zur KOVI ausgesprochen mit der Begründung, dass die oben genannten UN-Leitprinzipien Verbindlichkeit verlangen.

Die Rechtskommission des Nationalrats hat im April 2018 diesen Gegenvorschlag zustimmend aufgegriffen und weiterentwickelt: Er würde die Standards jener internationalen Menschenrechts- und Umweltabkommen, welche die Schweiz ratifiziert hat, aufgreifen und sie in die hängige Aktienrechtsrevision einbeziehen.

Der Nationalrat ist im Juni 2018 dem Antrag seiner Kommission für Rechtsfragen gefolgt, nachdem das Initiativkomitee für den Fall der unveränderten Verabschiedung des Gegenvorschlags durch beide parlamentarischen Räte den Rückzug der KOVI angeboten hat.

Die Rechtskommission des Ständerates hat Anfang März 2019 den Gegenvorschlag weiter abgeschwächt. Der Ständerat hat jedoch beschlossen, nicht auf den Gegenvorschlag  einzutreten. Somit wurde die Vorlage wieder an den Nationalrat zurückgewiesen. Dieser hat im Juni wiederholt entschieden am Eintreten auf den Gegenvorschlag festzuhalten. Die Rechtskommission des Ständerates empfiehlt dies Anfang September ebenfalls, inkl. Haftungsregeln und Sorgfaltsprüfungen.

Ende September hat der Ständerat jedoch beschlossen das Thema nicht mehr vor den nationalen Wahlen vom 20. Oktober 2019 zu behandeln. Dies unter anderem vermutlich aufgrund der eher ungewöhnlichen Reaktion aus dem Bundesrat: Bundesrätin Karin Keller-Sutter hat Mitte August, mit Unterstützung des Gesamtbundesrates, trotz ursprünglich festgehaltener Ablehnung der Initiative ohne Gegenvorschlag, angekündigt, dass der Bundesrat im Falle eines Verzichts der Räte auf einen Gegenvorschlag, einen eigenen Vorschlag erarbeiten würde, ohne Haftungspflicht, um damit an der Urne gegen die KOVI anzutreten.


Was sagen PhilosophInnen zur Konzernverantwortungsinitiative? Finden Sie hier eine mögliche Kontra-Argumentation. Wir danken an dieser Stelle Prof. Dr. Markus Huppenbauer für das Verfassen der  Position.


 

KONTRA: Was spricht philosophisch gegen die KOVI?

Von Prof. Dr. Markus Huppenbauer

Wichtiges Thema, falsches Instrument

Schweizer Unternehmen leisten einen wichtigen Beitrag zum Wohlstand in der Schweiz, aber auch zum Wohlergehen der Menschen in den Ländern, in denen sie tätig sind. Im Rahmen von Hunderttausenden von Verträgen mit Geschäftspartner*innen im Ausland werden täglich zahlreiche geschäftliche Aktivitäten abgewickelt. Dabei kommt es in einzelnen Fällen auch zur Missachtung von Menschenrechts- und Umweltschutzstandards. Eigene Einsicht, aber auch der Druck der Öffentlichkeit und entwicklungspolitischer Organisationen haben dazu geführt, dass Schweizer Unternehmen moralische Fragen der Menschenrechte und der Umwelt in ihrem Geschäftsverhalten zunehmend berücksichtigen. Es sind dabei in den letzten Jahren substantielle Fortschritte gemacht worden. Den KOVI-Initiant*innen geht diese auf Selbstverpflichtung der Unternehmen basierende Entwicklung zu langsam. Es müssten die Schweizer Unternehmen nun auch rechtlich an die Leine genommen werden.

Ich werde in meinen Ausführungen gegen die KOVI folgende Punkte thematisieren:

  1. die umstrittene Wahrnehmung der Situation
  2. der Haftungsmechanismus als umstrittenes rechtliches Instrument
  3. die Folgen der KOVI
  4. die Wirksamkeit der NGO-Kampagnen
  5. Zusammenfassung  

Damit keine Missverständnisse entstehen: Ich halte es wie die KOVI-Initiant*innen für moralisch verwerflich, wenn Unternehmen Menschenrechts- und Umweltschutzstandards missachten. Unternehmen haben nicht nur die Verantwortung ökonomisch erfolgreich und unter Einhaltungen geltender Rechtsnormen zu operieren, sie haben auch moralische Pflichten, die ihr Kerngeschäft betreffen.[1] In den folgenden Ausführungen geht es weder um einen moralischen Freipass für Schweizer Unternehmen noch um ein Plädoyer für möglichst wenig rechtliche Normen im Bereich der Wirtschaft. Ich werde vielmehr eine ethische Argumentation gegen die KOVI vorlegen, bei der deren mögliche negativen Folgen im Vordergrund stehen.[2]

Die Wahrnehmung der Situation

Aufgrund der öffentlichen Kommunikation des KOVI-Umfelds gewinnt man gelegentlich den Eindruck, dass die Verletzung von Menschenrechts- und Umweltschutzstandards zum Geschäftsmodell transnationaler Schweizer Unternehmen gehöre. Stimmt das? Wie sieht die Empirie aus? Dazu zwei Punkte:

  1. Die 2016 publizierte Studie von Brot für Alle (BfA) und Fastenopfer, «Die Menschenrechtspolitik der Schweizer Konzerne: Eine Bestandsaufnahme», untersucht, welche umsatzstärksten Schweizer Konzerne 2014 über eine «nachvollziehbare Menschenrechtspolitik» verfügen. Als Beleg dafür gilt u.a. ein Bezug auf die 2011 verabschiedeten UN Guiding Principles on Business and Human rights (2016:7). Gemäss der Studie veröffentlichen 61.5% der Unternehmen keine Hinweise auf eine Menschenrechtspolitik. Nur 11% der Unternehmen bekennen sich explizit zu den Menschenrechten. Das klingt erschreckend, aber was besagen diese Zahlen? Dass 61.5% der Unternehmen 2014 keine Menschenrechtspolitik kommuniziert haben, bedeutet natürlich nicht, dass es bei ihnen tatsächlich zu einem Fehlverhalten bezüglich Menschenrechten gekommen ist oder dass sie keine Menschenrechtspolitik hatten. Es könnte natürlich ein Indiz dafür sein, dass Unternehmen diese Frage nicht ausreichend auf dem Radar haben. Ein Indiz also, mehr nicht. Mein Fazit: So klar, wie die Initiant*innen es sehen, ist die Sachlage nicht. Der «Survey of Corporate Responsibility Reporting» von KPMG 2017 kommt bezüglich der Schweiz zu völlig anderen und «besseren» Zahlen. Gemäss dieses Reports haben von den 100 grössten Unternehmen der Schweiz 82% ein Corporate Responsibility Reporting.[3] Weil andere Indikatoren erhoben werden, lassen sich die beiden Studien allerdings nicht direkt vergleichen. Ich bin aber der Ansicht, dass viele transnational tätige Unternehmen in den letzten Jahren dazu übergegangen sind, die Menschenrechtsthematik direkt, also ohne explizite Bezugnahme auf die UN Guiding Principles, wie es die Brot für Alle & Fastenopfer-Studie fordert, zu adressieren.
  2. Ethiker*innen sollten faktenbasiert argumentieren. Allerdings ist es bezüglich der Menschenrechtsverletzungen von Schweizer Unternehmen gar nicht so einfach, verlässliche Aussagen zu machen. Natürlich gibt es die von den Initiant*innen angeprangerten Fälle.[4] Sind das schon alle? Gibt es eine Dunkelziffer? Ich weiss es nicht, bin aber geneigt zu glauben, dass es, wenn es andere Fälle gäbe, diese den Recherchen der internationalen NGOs nicht entgehen würden. Kommt hinzu, dass in einigen dieser Fälle umstritten ist, ob sie wirklich so gravierend sind, wie das behauptet wird. Unternehmen und kritische NGOs streiten um die Deutungshoheit. So wird etwa Roche vorgeworfen, sich bei Medikamentenstudien in Entwicklungsländern nicht an die internationalen Vorgaben zu halten[5], was die Unternehmensverantwortlichen vehement bestreiten. [6]

Was auffällt: Es werden ganz offensichtlich völlig unterschiedliche Geschichten erzählt und ganz andere Bilder gezeigt. KOVI-Anhänger*innen legen den Fokus auf das Fehlverhalten von Unternehmen. Misstrauen dominiert ihre Beurteilung der Aktivitäten und Kommunikationen von Unternehmen. Auf der Seite der KOVI-Gegner*innen werden die vielen unproblematischen Fälle sowie die gemachten Fortschritte hervorgehoben. In der gegenwärtigen Debatte scheinen (auf beiden Seiten) spezifische Annahmen oder Vorurteile die Wahrnehmung der Sachlage stark zu bestimmen. Schon nur bei der Darstellung der Gesamtsituation herrscht also keine Einigkeit. Aus philosophischer Sicht ist vor diesem Hintergrund Vorsicht bei ethischen Urteilen zur Gesamtsituation geboten.

Fragen muss man sich natürlich dennoch, ob nicht schon die bekannten und unbestrittenen Fälle von Fehlverhalten ausreichen, um einen neuen Verfassungsartikel zu erlassen.

Die KOVI als rechtliches Instrument

Zwei von der KOVI vorgeschlagenen Massnahmen sind im Prinzip kaum bestritten. Schweizer Unternehmen sollen (1) verpflichtet werden, mit geeigneten Sorgfaltsmassnahmen («due diligence») in ihren transnationalen Geschäftsbeziehungen Menschenrechte und die Umwelt zu schützen. Sie sollen (2) über diese Massnahmen und deren Umsetzung transparent berichten. Auch wenn umstritten ist, wie weit derartige rechtliche Sorgfaltspflichten gehen und ob sie für alle Teile der komplexen Zuliefererketten oder nur für bestimmte Teile (bspw. Unternehmen selbst und ihre Tochterfirmen) gelten sollen[7], könnten entsprechende rechtliche Normen wie bspw. in der EU mit ihrer Richtlinie über die Offenlegung nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen (2014) auch in der Schweiz erlassen werden. Der eigentliche Knackpunkt der Debatte liegt meines Erachtens anderswo, beim so genannten «Durchsetzungsmechanismus». So wird die zivilrechtliche Haftung von Schweizer Unternehmen für Fehlverhalten im Ausland gelegentlich bezeichnet. Nur darüber rede ich im Folgenden.

Zur Debatte stehen hier insbesondere Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Erhebung der Beweislage und der Beweiswürdigung in einem fremden Land. Diskutiert werden auch die Dauer, Komplexität und Kosten von Gerichtsverfahren. Eine weitere Frage ist zudem, was denn als einklagbare Menschenrechtsverletzung gelten soll. Im Rahmen der relevanten und von der Staatengemeinschaft anerkannten Menschenrechtskataloge, auf welche sich die KOVI bezieht, wären Varianten von Verletzung der körperlichen Integrität und Freiheitsberaubung, Kinderarbeit oder auch Nichtgewähren von bezahltem Urlaub möglich.[8] Zu dieser juristischen Gemengelage[9] kann ich als Ethiker nichts beitragen. Falls es hier Probleme gäbe, wäre das aus einer ethisch-konsequentialistischen Perspektive sicher relevant. Da es hier aber einen Expert*innenstreit zu geben scheint, gewichte ich die darauf basierenden Argumente nicht so stark.

KOVI-Befürworter verweisen gelegentlich darauf, dass eine zivilrechtliche Haftung in andern europäischen Ländern schon wirksam sei. Gemäss den mir zur Verfügung stehenden Informationen trifft das in dieser Eindeutigkeit nicht zu. Vergleichbar ist bisher (im September 2019) nur das 2017 in Frankreich verabschiedete Loi sur le devoir de vigilance des entreprises et des entreprises donneuses d'ordre.[10] In Frankreich muss die Klägerseite nachweisen, dass ein Unternehmen keine ausreichenden Sorgfaltsmassnahmen ergriffen hat. Ob das im Falle einer Annahme der KOVI auch so wäre, oder ob es zu einer Umkehr der Beweislast kommt, bei der das beklagte Unternehmen zeigen müsste, dass es alles richtig gemacht hat, scheint mir umstritten.[11] Bis anhin gibt es in Frankreich noch keine Gerichtsfälle, einige NGOs monieren eine nur schleppende Umsetzung.

Eine abgeschwächte Form des Argumentes, in andern Ländern gehe die Entwicklung in die von der KOVI vorgesehene Richtung, ist zwar politisch, aber nicht philosophisch relevant. [12] Die politischen Akteure in anderen Ländern könnten sich ja irren. Relevant ist nicht, dass sie sich auf eine bestimmte Weise verhalten, sondern welche ethischen Gründe sie haben, sich so verhalten.

Viel zu wenig wird bei den hier thematisierten moralischen Problemen und Herausforderungen allerdings die Frage diskutiert, ob und unter welchen Umständen ein moralisch berechtigtes Anliegen in Form einer rechtlichen Regulierung umgesetzt werden muss.[13] Unbestritten ist, dass es nicht in der Zuständigkeit der Schweiz liegt, in anderen Ländern den Schutz der Menschenrechte rechtlich zu garantieren. Das ist gemäss der UN Guiding Principles on Business and Human Rights von 2011, auf die sich auch die KOVI substantiell stützt, Aufgabe der betroffenen Staaten. Nun steht fest, dass diese das oft nicht mit der nötigen Überzeugung, Sorgfalt und Durchsetzungskraft machen. Hier unterstützend einzugreifen, scheint mir allerdings eher eine Aufgabe der internationalen Staatengemeinschaft als die einzelner Staaten wie der Schweiz zu sein.[14]

Es ist unbestritten, dass es im Falle der von der KOVI geplanten rechtlichen Massnahmen nicht um die Strafverfolgung von Menschenrechtsverletzungen geht. Eine häufig gemachte Analogie zwischen der rechtlichen Verfolgung von Menschenrechtsverletzungen in der Schweiz (die völlig unbestritten sind) und denen im Ausland ist darum nicht schlüssig. Die Schweiz muss allerdings in Ergänzung zur Selbstverpflichtung der Unternehmen mit geeigneten Mitteln dafür sorgen, dass diese direkt, aber auch in ihren Wertschöpfungsketten Menschenrechte respektieren. Ich will im Folgenden zeigen, dass die KOVI kein geeignetes Instrument dafür ist. Zur Frage steht also nicht, dass Menschenrechte geschützt und respektiert werden müssen, sondern wie die Schweiz dies am effizientesten macht. [15]

Folgen der KOVI

Die KOVI-Initiant*innen glauben, dass die bisherige Strategie der freiwilligen moralischen Selbstverpflichtung von Unternehmen gescheitert ist.[16] Sie setzen auf positive Folgen einer neuen Gesetzgebung. Dazu gehört die Möglichkeit der Wiedergutmachung und des Schadensersatzes gegenüber Geschädigten aufgrund eines Gerichtsverfahrens. Ich habe in der Debatte allerdings nie jemanden getroffen, der behauptet, dass mit zahlreichen Fällen zu rechnen sei. Nimmt man als Basis die vorhin erwähnte Zahl von 64 Fällen zwischen 2012 und 2017 und geht davon aus, dass nur wenige davon es vor ein Gericht schaffen würden, schätze ich, dass wir es mit einem oder zwei Fällen pro Jahr zu tun haben.

Im Vordergrund der Kampagne steht deshalb die präventive Wirkung, welche die Umsetzung der KOVI entwickeln soll. Vor diesem Hintergrund lautet die zentrale Frage, ob diese Hoffnung der KOVI- Initiant*innen berechtigt ist. Im Hinblick darauf will ich zwei Überlegungen vorlegen:

  1. Die meisten Unternehmen gehen die Probleme heute im Dialog mit Betroffenen und im Hinblick auf kooperative Lösungen an. Diese zwar nicht perfekte aber bewährte Strategie könnte durch die KOVI torpediert werden. Warum? Die durch die KOVI ausgelöste «Verrechtlichung» hat zur Folge, dass Jurist*innen die Lösung der Probleme dominieren werden. Warum? Unternehmen wollen auf der sicheren Seite sein und in der Regel keine Klagen riskieren. Warum sollte das ein Problem sein? Jurist*innen sind an wasserdichten rechtlichen Lösungen interessiert. Da Dialog und Kooperation nicht die Sicherheit von rechtlichen Formen der Regelung von Konflikten bieten, werden sie an Bedeutung verlieren oder sogar wegfallen. Die Hoffnung der Initiant*innen, dass sich für die moralisch anständigen Firmen nichts ändert[17], könnte sich als trügerisch erweisen. Es ändert sich das für Unternehmen zentrale rechtliche Umfeld, und darauf könnten sie wie eben beschrieben reagieren. Da nur in den wenigsten Fällen rechtliche Formen der Regelung der Konflikte zum Zuge kommen werden, würden die Betroffenen durch die Verrechtlichung insgesamt schlechter gestellt sein. Das Ziel, eine präventive Wirkung zu entfalten, könnte sich entgegen der guten Absichten als kontraproduktiv erweisen.
  2. Die zumeist risikoaversen und reputationssensiblen Firmen werden vor dem Hintergrund möglicher Haftungsklagen auf Investitionen in Risikoländern und –branchen verzichten. Das könnte dazu führen, dass Unternehmen und Investoren, die weniger Skrupel haben ihren Platz einnehmen. Für einige Menschen vor Ort verschlechtert sich dadurch unter Umständen die Situation.

Man sollte bezüglich der Aussagen zu zukünftigen Entwicklungen Vorsicht walten lassen. Ich wäge in meiner Entscheidung mögliche positive Folgen gegen mögliche negative ab. Die möglichen positiven Folgen sind m.E. gering. Deswegen rechtfertigen die nicht zu leugnenden Fortschritte im bisherigen Rahmen der Selbstverpflichtung der Schweizer Unternehmen im Verbund mit den möglichen negativen Folgen ein Nein zur KOVI. Das ist nicht Ausdruck einer «neoliberalen» Gesinnung, sondern Resultat einer pragmatischen Folgenbeurteilung.

Die Wirksamkeit der NGO-Kampagnen

Eine allfällige Ablehnung der KOVI[18] an der Urne  dürfte von der Schweizer Wirtschaft nicht als Freipass verstanden werden, in ihren Anstrengungen bezüglich Menschenrechten und Umweltschutz nachzulassen. Ich bin diesbezüglich neben meiner positiven Einschätzung der schon bestehenden Aktivitäten auch aus einem anderen Grund zuversichtlich. NGOs haben, auch wenn sie selbst das eher herunterspielen, eine gute Medienpräsenz und einen starken gesellschaftlichen Einfluss. Das macht gerade die schon erwähnte Studie von Brot für alle und Fastenopfer (2016) deutlich: Die Unternehmen, die sich gemäss der Studie vertieft mit Menschenrechtsfragen beschäftigen (erwähnt werden ABB, Crédit Suisse, Glencore, Holcim, Roche, Trafigura, Nestlé, Syngenta oder UBS) «waren zuvor Gegenstand öffentlicher Kampagnen».[19] Die im Rahmen der KOVI diskutierten Formen des Fehlverhaltens lassen sich nicht wie etwa Geldwäscherei, Steuerhinterziehung oder Bestechung verstecken. Grosse Unternehmen können es sich daher kaum mehr leisten, Menschenrechts- und Umweltschutzstandards zu missachten: Die Wahrscheinlichkeit der Offenlegung in den Medien ist zu gross. Damit geht einher, dass die öffentliche Legitimität und Reputation von Unternehmen für Investor*innen immer wichtiger wird.

Es ist Hinblick auf die hier diskutierten Fragen wichtig, dass wir kritische NGOs haben, welche die Öffentlichkeit wachrütteln und Druck auf die Unternehmen ausüben. Allerdings darf man sich bezüglich ihrer Funktion in der Gesellschaft auch keinen Illusionen hingeben: Gerade als moralische Kämpfer gegen das Unrecht in dieser Welt sind sie, jedenfalls die grösseren unter ihnen, immer auch Organisationen mit eigenen, nicht-moralischen Interessen. Sie wollen Gutes bewirken, und um das tun zu können, brauchen sie finanzielle Unterstützung. Sie müssen sich im Markt der «Moralunternehmen» behaupten. Um Unterstützung zu erhalten, müssen sie Aktivitäten entfalten (bspw. bestimmte Kampagnen laufen lassen), welche aktuelle und potenzielle Spender*innen begeistern. Jede*r Kampagnenleiter*in und jeder Stiftungsrat muss dieses ökonomische Eigeninteresse haben. Es ist nicht auszuschliessen, dass dies dazu führt, dass die Dringlichkeit von Problemen stärker akzentuiert wird, als es sachlich angemessen ist.

Abschluss

Ich habe folgenbasierte Argumente vorlegt, die eine Ablehnung der Initiative aufgrund einer Güterabwägung sinnvoll erscheinen lassen. Auch wenn es bezüglich der Einschätzung möglicher positiver und negativer Folgen Ermessenspielräum gibt, ist der «Durchsetzungsmechanismus» (die rechtlich einklagbare Haftung) als Instrument wohl ungeeignet.

Meine Argumentation zeigt, dass eine der zentralen Fragen bei der Diskussion der KOVI nicht die Frage ist, ob Unternehmen Menschenrechtsverletzungen begehen dürfen (nein, selbstverständlich nicht), sondern wie man dieses moralische Ziel am besten umsetzt. Meine Position lässt sich so zusammenfassen: Das vorgesehene zentrale rechtliche Instrument der KOVI könnte negative Folgen gerade für diejenigen haben, denen es zugutekommen sollen. Wer dieses Risiko eingeht, handelt ethisch und politisch unklug.


Fussnoten

[1] Vgl. etwa Schwartz & Carroll 2003 und Huppenbauer 2017.

[2] Moraltheoretisch gesprochen lege ich eine konsequentialistische Argumentation vor.

[3] KPMG 2017:17. Im KPMG Report werden folgende Aspekte untersucht: (1) «Reporting on climate-related financial risk»; (2) «Reporting on the UN Sustainable Development Goals (SDGs)»; (3) «Reporting on human rights» und (4) «Reporting on carbon reduction targets» (KPMG 2017:2).

[4] Brot für Alle & Fastenopfer listen im September 2018 für die Zeit von 2012 und 2017 64 Fälle auf, die meisten davon im Rohstoffsektor (29%).

[5] Vgl. etwa Publiceye (besucht am 19.7.2019).

[6] «Wir können beweisen, dass diese Vorwürfe falsch sind», so Urs Jaisli und Nathalie Stieger im Interview mit dem Tagesanzeiger vom 4. Juni 2019, vgl. bazonline.

[7] Nicht uninteressant ist in diesem Zusammenhang ein etwas versteckter Hinweis bezüglich der möglichen Komplexität von Sorgfaltspflichten in den UN Guiding Principles von 2011. Im Kommentar zu Artikel 17 wird erwähnt, dass es für Unternehmen in einigen Fällen “unreasonable difficult” sein könne, Sorgfaltsmassnahmen durchzuführen.

[8] Das hauptsächliche Referenzdokumente der KOVI, die UN Guiding Principles von 2011, aber auch die Dokumente, auf denen diese basieren, sind bezüglich der Frage, welche Menschenrechtsverletzungen Thema sind, oft sehr allgemein gehalten und müssen im Hinblick auf Rechtsverfahren spezifiziert werden. So gesehen macht es durchaus Sinn, wenn der im eidgenössischen Parlament diskutierte so genannte indirekte Gegenvorschlag eine Haftung nur noch bei Verletzungen von Leib, Leben oder Eigentum vorsieht.

[9] Vgl. dazu Forstmoser 2012 sowie Böckle & Bühler 2018.

[10] Erwähnt wird gelegentlich auch der UK Modern Slavery Act von 2015. Dieser beinhaltet allerdings bloss eine Berichterstattungspflicht zu Massnahmen bezüglich der Supply Chain.

[11] Vgl. dazu die unterschiedlichen Positionen von Schöchli (2018) und Böckli & Bühler (2018) einerseits sowie die Website der KOVI (2019) andererseits. Noch ein rechtlicher Disput, den ich als Ethiker nicht entscheiden kann.

[12] Ich will hier nicht bestreiten, dass es in Europa Entwicklungen gibt, welche die Politik im Sinne der KOVI beeinflussen. Für besonders interessant halte ich gegenwärtig (Stand September 2019) eine Klage gegen Vedanta (Sambia) in UK betreffend Menschenrechtsverletzungen (vgl. business humanrights_01) und die eines peruanischen Bauern gegen RWE in Deutschland betreffend Treibhausgasemissionen (vgl. business humanrights_02).

[13] Vgl. dazu insbesondere die Ausführungen in Huppenbauer 2017:153ff.

[14] Nur vor dem Hintergrund dieser Argumentation scheint mir der gelegentlich von Kritiker*innen gehörte Vorwurf, die KOVI impliziere einen «Rechtsimperialismus», Sinn zu machen. Zum Argument und den damit verbundenen Problemen vgl. Wettstein 2017:228ff.

[15] Möglichkeiten, wie etwa die Verantwortung der Konsumierenden, Branchenvereinbarungen sowie staatliche, aber nicht rechtliche Massnahmen bspw. im Rahmen der OECD, kann ich hier aus Platzgründen nicht diskutieren.

[16] Hier kann man m.E. mit guten Gründen anderer Ansicht sein. Die entsprechende Diskussion um empirische Fakten und deren Interpretation kann ich hier nicht führen.

[17] «Wer verantwortlich wirtschaftet, hat nichts zu befürchten» heisst es auf der Website der KOVI, besucht am 25.9.2019.

[18] Auf den im Parlament diskutierten indirekten Gegenvorschlag, der im Wesentlichen die Funktion eines politischen Kompromisses hat, gehe ich hier nicht ein. Er grenzt den Wirkungsbereich der KOVI ein, aber das m.E. zentrale rechtliche Problem, der Haftungsmechanismus, bleibt unangetastet (Stand September 2019).

[19] Brot für Alle & Fastenopfer 2016:21.


Literatur und Quellen

Böckli, Peter & Bühler, Christoph B. (2018). Zur «Konzernverantwortungsinitiative». Rechtliche Überlegungen zu den vier Forderungen der Eidgenössischen Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Unternehmen zum Schutz von Mensch und Umwelt». Schriften zum Aktienrecht, 27. Zürich: Schulthess Verlag

Brot für Alle & Fastenopfer (2016). Die Menschenrechtspolitik der Schweizer Konzerne: Eine Bestandsaufnahme. Studie. (besucht am 17.9.2019).

Brot für alle & Fastenopfer (2018).  Schweizer Konzerne verletzen regelmässige Menschenrechte. (besucht am 17.9.2019).

Forstmoser, Peter (2012). Schutz der Menschenrechte – eine Pflicht für multinationale Unternehmen?, in: Cavallo, Angelo et al. (Hrsg.) (2012): Liber amicorum für Andreas Donatsch. Im Einsatz für Wissenschaft, Lehre und Praxis, Zürich, 703–724.

Huppenbauer, Markus (2017). Leadership und Verantwortung. Grundlagen ethischer Unternehmensführung, Zürich.

Konzernverantwortungsinitiative (2019). Initiative erklärt. (besucht am 25.9.2019)

KPMG (2017). The Road ahead. Survey of Corporate Responsibility Reporting. (besucht am 17.9.2019).

Schöchli, Hansueli (2018). Die Beweislast soll beim Kläger sein, NZZ vom 28.6.2018.

Schwartz, Mark S. & Carroll, Archie B.  (2003). "Corporate Social Responsibility: A Three-Domain Approach." Business Ethics Quarterly 13, no. 4 (2003): 503-30.

United Nations (2011). Guiding Principles on Business and Human Rights. (besucht am 19.9.2019).

Wettstein, Florian (2017). Unternehmen und Menschenrechte: Gebot der Gerechtigkeit oder westlicher Rechtsimperialismus? In: Peter Kirchschläger (Hrsg.) (2017). Die Verantwortung von nichtstaatlichen Akteuren gegenüber den Menschenrechten. Zürich, 222- 243.


 

PRO - KOVI

Hier geht es weiter zum Beitrag mit PRO-Argumenten von Prof. em. Dr. Peter Ulrich


 

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