Die kantianische Ethik im bedingungslosen Grundeinkommen

Die kantische Ethik und die ethische Haltung hinter dem Grundeinkommen haben viel gemein.

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    Die kantische Moralphilosophie wird häufig dafür kritisiert, zu formalistisch oder leer zu sein und zu hohe, unerfüllbare Maßstäbe für moralisches Handeln zu setzen. Damit hat sie mit der Idee des Bedingungslosen Grundeinkommens zwei Kritikpunkte gemein. Denn der Vorschlag des Grundeinkommens steht ebenso dafür in der Kritik, bloß Geld zu verteilen, außer Einkommensmangel kein einziges reales Problem zu lösen und ethisch leer zu sein. Ferner setze das Grundeinkommen ein zu anspruchsvoll idealistisches Menschenbild voraus, das der Realität nicht standhielte.

    Mir ist nun nicht daran gelegen, diese beiden Einwände zu entkräften, sondern zu zeigen, dass die kantische Ethik und die ethische Haltung hinter dem Grundeinkommen tatsächlich viel gemein haben. Sie sind beide prinzipialistisch und legen Wert darauf, zunächst einmal die Voraussetzungen moralischen Handelns anzuerkennen, ohne schon zugleich auch positiv bestimmen zu wollen, was je konkret moralisch gut ist.

    Beginnen wir mit einer kurzen Rekonstruktion der hierfür einschlägigen Aspekte der kantischen Ethik, um dann aufzuzeigen, wie sich die Idee des Bedingungslosen Grundeinkommens in ihr widerspiegelt.

     

    Die kantische Ethik

     

    In der Realität, die wir Menschen selbst gestaltet haben, gibt es laut Kant Zwecke von bedingtem und unbedingtem Wert. Zwecke von unbedingtem oder absolutem Wert sind durch nichts ersetzbar und keinen empirischen Umstand relativierbar. Diesen fundamental verschiedene Werthaftigkeit von an sich wertvollen Zwecken und empirisch bedingt wertvollen Zwecken brachte Kant mit dem Gegensatz von Würde und Preis zum Ausdruck:

     

    In der Menschenwelt hat alles entweder einen Preis oder eine Würde. Was einen Preis hat, an dessen Stelle kann auch etwas anderes als Äquivalent gesetzt werden; was dagegen über allen Preis erhaben ist, mithin kein Äquivalent verstattet, das hat eine Würde.

    (Grundlegung zur Metaphysik der Sitten, AA 434-435)

     

    Wenn etwas, das eine Würde hat, keinen Preis hat und durch nichts ersetzbar ist, dann ist es ein Selbstzweck. Personen sind Selbstzwecke oder Zwecke an sich und als solche von uns zu behandeln – wie es die Selbstzweck-Formel des Kategorischen Imperativs zum Ausdruck bringt:

     

    Handle so, daß du die Menschheit sowohl in deiner Person, als in der Person eines jeden andern jederzeit zugleich als Zweck, niemals bloß als Mittel brauchest.

    (Grundlegung zur Metaphysik der Sitten, AA 429)

     

    Doch womit begründet Kant, dass Personen Zwecke an sich selbst sind niemals bloß instrumentell zu behandeln sind? Er begründet es damit, dass wir als Personen alle gleichermaßen das Vermögen und den Anspruch haben, unser Handeln vernünftig zu bestimmen. Da wir alle gleichermaßen nicht vernünftigerweise wollen können, dass unser Wille keine Rolle spielt, können wir es nicht zum allgemeinen Gesetz unseres Zusammenlebens machen, unsere Autonomie verletzen zu können.

    Wie können nun Personen Zwecke an sich selbst sein? Indem sie ungeachtet aller möglichen Relationen zum Wert anderer Zwecke wertvoll sind – indem sie also von absolutem, objektivem Wert sind. Wenn etwas von objektivem Wert ist, dann kann sein Wert weder situativ außer Kraft gesetzt werden, noch dadurch an Bedeutung gewinnen oder verlieren, dass ihm verschiedene Subjekte unterschiedlich Wert beimessen. Denn der Zweck ist unbedingt und durch nichts zu relativieren, ansonsten wäre er nicht von objektivem Wert. 

    Wie kann sich nun die Menschheit in der von ihr selbst geschaffenen Realität tatsächlich als Selbstzweck behandeln, wenn doch jede Bindung an bestimmten empirischen Zweck, der sich von Selbstzweckhaftigkeit unterscheidet, dieser zuwiderliefe? Indem sie die Zugehörigkeit zu dieser gemeinsamen Realität nicht an die Verfolgung irgendeines konkreten empirischen Zwecks bindet, sondern an das von uns allen geteilte Vermögen, sich vernünftige Zwecke setzen zu können. Jeder andere empirische Zweck, der für die Wahrung der Selbstbestimmungsfähigkeit des Subjekts nicht notwendig ist und daher das Prinzip verletzen kann, dass die Person den jeweiligen Zweck wollen können muss, kann nicht ver-nünftigerweise zum allgemeinen Gesetz werden und das von uns Menschen gestaltete Zusammenleben bestimmen. 

    Wenden wir uns nun direkt dem Bedingungslosen Grundeinkommen zu. Es steht auch für die ethische Haltung, unsere vernünftige Selbstbestimmungsfähigkeit um keinen Preis zu verletzen. Denn mit seiner Einführung nehmen wir uns die Möglichkeit, uns bloß instrumentell zu behandeln, indem wir die Gewährung materieller Grundbedürfnisse unter den Vorbehalt stellen, bestimmte Zwecke zu verfolgen. 

     

    Die Bedingungslosigkeit als Spiegelbild der kantischen Selbstzweck-Formel

     

    Da das Bedingungslose Grundeinkommen durch seine Bedingungslosigkeit gezielt vermeidet, die Gewährung des Existenzminimums an irgendeinen bestimmten empirischen Zweck zu binden, der sich vom Selbstzweck-Charakter der Person unterscheidet, erkennt es ihre Selbstzweckhaftigkeit als solche an. Nun können wir uns nicht um unser selbst willen anerkennen wollen und gleichzeitig die Gewährung unserer Grundbedürfnisse unter Vorbehalt stellen. Denn Grundbedürfnisse sind deshalb Grundbedürfnisse, weil wir es nicht unterlassen können, sie nachzufragen. Gewähren wir uns den Zugang zu ihnen jedoch nur dann, wenn wir bestimmte Zwecke verfolgen, dann behandeln wir uns bloß instrumentell. Denn damit nehmen wir uns Möglichkeit, diese Zwecke nicht zu verfolgen, ohne unsere Existenzgrundlage aufs Spiel zu setzen. 

    Knüpft das politische Gemeinwesen die Gewährung des Existenzminimums an einen bestimmten empirischen Zweck, so verletzt es das Selbstzweck-Gebot. Denn dann erkennt es die Existenz der Person nur bedingt an – nämlich nur insofern, als sie diesem empirischen Zweck dient. Da diese bedingte Anerkennung des Existenzrechts institutionalisiert ist und Institutionalisierungen davon absehen, ob die Person den institutionalisierten Zweck selbst verfolgen will oder nicht, so schaffen sie selbst die Möglichkeit, unsere Autonomie zu verletzen. Doch entweder erkennt man die Person um ihrer selbst willen an und schließt institutionell aus, ihr Wollen missachten zu können oder stellt die Legitimation ihrer Existenz unter den Vorbehalt, einen bestimmten Zweck zu verfolgen – ganz gleich, ob sie sich diesen eigen macht oder nicht.

    Die Bedingungslosigkeit, also das absichtliche Absehen von Unterschieden, mit der das Grundeinkommen gewährt wird, ist ein Spiegel der kantischen Selbstzweck-Formel, nach der die Freiheit, uns für oder gegen einen Zweck zu entscheiden, von unbedingtem Wert ist. Jedwede sozialgesetzgeberische Bedingung, die sich von der Wahrung der Autonomie unterscheidet und nicht notwendig für sie ist, relativiert hingegen das Selbstbestimmungsrecht der Person. Eine solche Bedingung gebietet das Selbstbestimmungsrecht der Person nämlich nur solange, solange sie dieser Bedingung gerecht wird. Doch kann die Geltung dieses Rechts gerade nicht davon abhängig gemacht werden, ob die Person diese Bedingung erfüllt oder nicht, da dies sein absoluter Wert verbietet.    

    Das Existenzrecht unter den Vorbehalt einer solchen Bedingung zu stellen, wäre für Kant nur dann legitim, wenn wir sie erfüllen müssten, um unser Selbstbestimmungsrecht zu wahren. Fragen wir uns daher: Ist die gesetzmäßige Verfolgung des empirischen Zwecks der Erwerbstätigkeit – von dessen Gesetzmäßigkeit uns das Grundeinkommen entbände – nicht doch unerlässlich für unsere Fortexistenz als Menschheit, da unser aller Existenz gesichert sein muss, um das Selbstbestimmungsrecht wahren zu können? Dass dem tatsächlich nicht so ist, kann nicht gewiss sein – wie im übrigen die Konsequenzen aller politischen Entscheidungen, die in die Zukunft gerichtet sind, nicht gewiss sein können. Doch sprechen die Produktivitätssteigerungen der letzten Jahrzehnte und der große Anteil unbezahlt erbrachter Leistungen am Gesamtvolumen menschlicher Arbeit dagegen, dass nicht genügend Güter und Dienstleistungen für unsere materielle Reproduktion erzeugt werden würden, wenn wir uns mit der Einführung eines Grundeinkommens von der institutionalisierten Pflicht entbänden, im erwerbsfähigen Alter möglichst ununterbrochen erwerbstätig sein zu müssen.

    Kommen wir wieder zurück zum Kern der Untersuchung und fragen uns, inwiefern das Grundeinkommen die Selbstzweckhaftigkeit der Person institutionalisiert und damit zum allgemeinen Prinzip unseres Zusammenlebens macht. Ein objektiver Zweck ist, wie gesagt, insofern objektiv, als es an ihm selbst ist, Wert zu haben. Die Nicht-Verletzbarkeit der Selbstbestimmungsmöglichkeit der Person ist genau ein solcher Wert, dessen An-Sich-Sein das Grundeinkommen anerkennt, indem es seine Gewährung absichtlich unabhängig macht von je konkreten empirischen Zwecken. Damit bricht die Bedingungslosigkeit ganz gezielt mit der Tauschlogik von Erwerbsarbeit und Konsum, weil diese Preise haben und daher von bedingtem Wert sind – im Gegensatz zu unser aller Möglichkeit, selbstbestimmt zu handeln, die von unbedingtem Wert ist.

    Inwiefern schließt nun das Grundeinkommen die Möglichkeit in unserem Zusammenleben aus, einander bloß instrumentell zu behandeln, zumindest auf institutioneller Ebene? Indem es jeder Person qua Zugehörigkeit zum Gemeinwesen institutionell die Möglichkeit gibt, sich für oder gegen bestimmte Zwecke entscheiden zu können. Damit verfügt jede Person über das unveräußerliche Recht, ablehnen zu können, was sie nicht will. Und wie kann man diese Unveräußerlichkeit konsequent realisieren? Indem man das Existenzrecht der Person institutionell unabhängig macht von ihrem je konkreten Wollen und ihrer je konkreten Zwecksetzung. Ein je konkreter Zweck birgt in sich immer schon die Gefahr, dass ihn sich die Person nicht zu eigen machen kann, wohingegen sie nicht vernünftigerweise wollen kann, dass ihr eigener Wille keine Rolle spielt. Und genau dieses Wollen-Können-Müssen ist es, was uns als Personen verbindet und dessen Missachtung, zumindest durch den Entzug materieller Grundbedürfnisse, ein Grundeinkommen ausschließt.

    Die mit diesem kantianischen Formalismus – dass wir alle gleichermaßen nicht wollen können, unser eigenes Gewolltsein nicht zu wollen – verbundene Universalität spiegelt sich auch im Grundeinkommen wider. Denn das Existenzminimum hat zwei Eigenschaften, die für uns alle gleichermaßen gelten und dessen Tatsächlichkeit wir nicht leugnen können. Zum einen muss das Existenzminimum einer jeden Person gesichert sein. Denn es ist genau deshalb das Existenzminimum, weil jede Person gleichermaßen nicht existieren kann, ohne dass es erfüllt ist. Zum anderen braucht es keinen Blick in die je konkrete empirische Realität, um wissen zu können, dass jeder Mensch ein Leben lang über sein Existenzminimum verfügen können muss, weil er sonst nicht existieren könnte. Wir wissen also vor jeder Prüfung der Realität, dass wir alle das Existenzminimum grundsätzlich benötigen. Genauso wenig wie nun die empirische Tatsächlichkeit eines je konkreten Wollens als solche darüber informieren kann, ob wir unser Gewolltsein tatsächlich nicht nicht wollen können, so kann auch keine je bestimmte Lebenssituation Aufschluss darüber geben, ob unsere Existenz prinzipiell gesichert sein muss oder nicht.

    Da ein Grundeinkommen – wie jede Institutionalisierung – qua ihrer Natur vom je spezifischen Willen der Person absieht, dieser jedoch entscheidend ist, um im anspruchsvollen kantischen Sinne tatsächlich moralisch zu wollen, sagt sein Eingeführtsein als solches nichts darüber aus, wie viel moralisch Gutes in der Gesellschaft tatsächlich gewollt wird. Stattdessen entzieht seine Einführung der institutionellen Praxis eine Möglichkeit, die für Kant von vornherein nicht moralisch gut sein kann – nämlich eine Person aus existenziellen Gründen für etwas instrumentalisieren zu können, was sie vernünftigerweise nicht denken oder wollen kann.

    Das Grundeinkommen institutionalisiert also die Voraussetzung für moralisches Handeln und macht es zum allgemeinen Gesetz, nicht mehr aus existenziellen Gründen tun zu müssen, was man vernünftigerweise nicht denken oder wollen kann. Diese materiale Verwirklichung negativer Freiheit ist aber dabei nur eine notwendige und nicht zugleich auch hinreichende Bedingung für kantische Moralität. Denn das Grundeinkommen erzeugt von sich aus noch kein gutes Verhalten, aber es nimmt dem Zusammenleben eine Bestimmung, die unter keinen Umständen moralisch gut sein kann. Insofern ist die Haltung hinter dem Grundeinkommen im negativen Sinne moralisch, weil sie mit seiner Einführung etwas auszuschließen beabsichtigt, das ihr in jedem Fall illegitim erscheint, ohne zugleich auch bestimmen zu wollen, was im positiven Sinne moralisch richtig ist. Die Bestimmung unterlässt die Haltung des Grundeinkommens absichtlich, weil es keine positive Bestimmung des moralisch Richtigen geben kann, ohne einen bestimmten empirischen Zweck gut zu heißen. Doch genau dieses Goutieren eines bestimmten empirischen Zwecks muss vermieden werden, um tatsächlich auszuschließen, dass das Gewolltsein der Person institutionell missachtet werden kann.

    Diese negative Moralität, unter keinen Umständen gegen den Willen des Subjekts zu agieren, spiegelt sich auch im ermöglichenden Charakter des Grundeinkommens wider, gerade nicht positiv zu bewerten. Es schafft die Voraussetzung dafür, das Vernünftige wollen und tun zu können, ohne es erzwingen zu wollen, weil es nicht äußerlich erzwungen werden kann, ohne die Möglichkeit einzubüßen, moralisch gut zu sein. Denn das Subjekt muss sich den vernünftigen Zweck zu eigen gemacht haben, um moralisch gut handeln zu können. Wie will man auch das vernünftige Wollen erzwingen können, wenn doch sein Vollzug gerade nicht institutionalisiert oder standardisiert werden kann? Pflichtgemäßes Handeln, um es mit Kant zu sagen, ist das eine, moralisch gutes Wollen das andere. 

    Genauso wie die Einführung eines Grundeinkommens aus der hier vertretenen Sicht eine Realisierung von zuvor vernünftigerweise Gewolltem ist, so könnte man nun entgegnen, realisiere die Aufrechterhaltung der Erwerbspflicht vernünftigerweise Gewolltes. Doch kann es heute vernünftigerweise gedacht und gewollt werden, diese Pflicht auch weiterhin zur Pflicht zu machen? Nein, das kann es nicht, wenn wir unserer Selbstzweckhaftigkeit gerecht werden wollen. So ist nun abschließend zu zeigen, inwiefern die Erwerbspflicht der gegenwärtigen Sozialgesetzgebung das kantische Selbstzweckgebot verletzt.

     

     

    Die heutige Sozialgesetzgebung verletzt das Selbstzweck-Gebot

     

    Die heutige Sozialgesetzgebung verletzt den unbedingten Wert der Person oder ihre Selbstzweckhaftigkeit, weil sie ihr vernünftiges Wollen nur bedingt legitimiert. Das Wollen der Person wird nämlich nur insofern anerkannt, als sie einer Erwerbsarbeit nachgeht bzw. glaubhaft machen kann, eine solche wirklich finden zu wollen. Vernünftige Gründe dafür, nicht erwerbstätig sein zu wollen – wie z.B. sich ausschließlich um die eigenen Kinder kümmern zu wollen, Angehörige zu pflegen, auf ein geeigneteres Stellenangebot zu warten oder sich un-entlohnt fortzubilden – werden institutionell missachtet und damit de-legitimert. Denn handelt man tatsächlich nach diesen Gründen, setzt man die eigene Existenzgrundlage aufs Spiel, was man nicht tun kann, ohne zugleich auch das Vermögen, das eigene Handeln vernünftig bestimmen zu können, zu verlieren.

    Die von unserem Gemeinwesen institutionalisierte Pflicht zur Erwerbstätigkeit lässt es zu, unsere eigene Existenz bloß als Mittel dafür zu betrachten, um dem empirisch Zweck der Erwerbstätigkeit zu folgen. Denn dadurch, institutionalisiert – also zum allgemeinen Gesetz erhoben – wurden zu sein, verlangen wir jeder Person im erwerbsfähigen Alter diese Zweckverfolgung ab, ungeachtet dessen, ob sie sich diesen Zweck zu eigen gemacht hat oder nicht. Kommen wir dieser Pflicht, erwerbstätig zu sein, nämlich nicht nach, drohen wir uns gegenseitig mit dem Entzug unserer Existenzgrundlage. Wollen wir jedoch unsere Selbstzweckhaftigkeit tatsächlich anerkennen, dann können wir es nicht zum allgemeinen Gesetz machen, uns durch den Entzug der Existenzgrundlage dazu zu zwingen, erwerbstätig zu sein. 

    Doch die Unvernunft liegt nicht in dem Entzug der Existenzgrundlage – also der Sanktion – als solcher, sondern in der Zwecksetzung, um jeden Preis erwerbstätig sein zu müssen. Denn Sanktionen sind letztlich nur konsequent, weil sozialgesetzgeberische Pflichten, denen wir nicht wirklich folgen müssen, keine Pflichten sind. Machen wir es hingegen zum allgemeinen Gesetz, die materiellen Voraussetzungen unseres Wollens niemals unter Vorbehalt zu stellen, so überführen wir den bedingt wertvollen Zweck unserer heutigen Sozialgesetzgebung in einen Zweck von un-bedingtem Wert. 

     

    Ein Gesellschaftssystem mit Grundeinkommen käme dem kantischen Reich der Zwecke einen Schritt näher. Denn durch das un-bedingte Fundament des Grundeinkommens, die Person unabhängig von ihrem je konkreten empirischen Willen anzuerkennen, realisiert sich ihre Selbstzweckhaftigkeit, die normativ um keinen Preis der Welt aufhebbar ist, weil sie keinen Preis hat. Auf dieser Existenzgrundlage, mit der wir uns gegenseitig als Selbstzwecke achten, können wir unsere Einzelzwecke konsequenter verfolgen, da all unsere Zweckverfolgungen per se materiell legitimiert sind.