Fremdgehen und kollektive Verantwortung

„Normalerweise ist es falsch, sich an einer gemeinsamen Handlung zu beteiligen, von der man weiß, dass sie die Verletzung einer Pflicht impliziert – auch wenn der Träger dieser Pflicht nicht man selbst, sondern eine andere an der gemeinsamen Handlung beteiligte Person ist.“

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    Dieser Beitrag behandelt das Verhalten derjenigen Person, mit der jemand fremdgeht, die aber selbst nicht fremdgeht – etwa, weil sie gar keinen Partner hat, dem sie fremdgehen könnte. Wie ist das Verhalten dieser Person – nennen wir sie der Einfachheit halber: die beteiligte Person – moralisch zu beurteilen?

    Bevor ich diese Frage zu beantworten versuche, möchte ich einigen Missverständnissen vorbeugen. Vermutlich ist es hilfreich, kurz zu benennen, worum es nicht gehen soll. Nicht gehen soll es um die Vor- bzw. Nachteile von offenen Beziehungen einerseits und traditionellen, monogamen – oder sagen wir: exklusiven – Beziehungen andererseits. In offenen Beziehungen stellt sich die Frage des Fremdgehens nicht oder jedenfalls anders (je nachdem, wie die offene Beziehung gestaltet wird). Zumindest einige der Verhaltensweisen, die im Falle von exklusiven Beziehungen typische Fälle von Fremdgehen darstellen und evtl. moralisch falsch sind, sind im Kontext von offenen Beziehungen nicht falsch und nicht einmal Fälle von Fremdgehen. Im Folgenden geht es nur um solche Fälle von Fremdgehen, die sich in exklusiven Beziehungen ereignen und die moralisch falsch sind.

    Aber ist es überhaupt moralisch falsch fremdzugehen, sei es auch im Rahmen von exklusiven Beziehungen? Verschiedene Einwände kommen einem in den Sinn: „Fremdgehen kann auch Beziehungen retten“, „Joachim Gauck hat’s auch getan“, „absolute Treue wäre zu viel verlangt“, „wenn es nicht rauskommt, schadet es auch niemandem“, „ich gönne meinem Partner ja auch Abenteuer“. Der zuletzt genannte Einwand ist irregeleitet, denn er drückt ein Verständnis der Partnerschaft als offene Beziehung aus – und um offene Beziehungen soll es ja gerade nicht gehen. Es kann offenbleiben, ob einige der anderen Einwände das Fremdgehen unter bestimmten Umständen rechtfertigen. Denn hier sollen nur Fälle behandelt werden, in denen derartige Umstände nicht vorliegen.

    Hilfreich ist es, wenn wir uns im Folgenden auf Fälle konzentrieren, in denen das Fremdgehen klarerweise falsch ist. Das könnten in etwa Konstellationen der folgenden Art sein: Bevor es aufgeflogen ist, erfolgte das Fremdgehen im Rahmen einer beidseitig als exklusiv verstandenen Beziehung über einen längeren Zeitraum, die betrogene Person wurde während des Fremdgehens vernachlässigt und leidet danach stark unter dem Vertrauensbruch sowie unter Eifersucht, der fremdgehenden Person hat das Fremdgehen nicht einmal in nennenswertem Umfang als Glücksquelle gedient, die beteiligte Person fühlt sich benutzt und hatte sich von der Affäre mehr versprochen, nach erfolglosen Rettungsversuchen zerbricht die Beziehung aufgrund des Vertrauensverlustes, das vormalige Paar hat Kinder, die unter der Trennung leiden. Kurzum: Es ist anzunehmen, dass es allen Betroffenen, insbesondere aber der betrogenen Person und den Kindern, ohne das Fremdgehen besser ergangen wäre. Auch wollen wir annehmen, dass das Risiko einer derartigen Entwicklung erkennbar war.

    Widmen wir uns jetzt der Frage, wie das Verhalten der beteiligten Person moralisch zu beurteilen ist. Ich habe verschiedene Menschen die Position vertreten hören, dass der beteiligten Person in moralischer Hinsicht nichts vorzuwerfen sei – jedenfalls nicht das bei der betrogenen Person und den Kindern durch das Fremdgehen bewirkte Leid. Hierfür sei nur die fremdgehende Person zu kritisieren, denn nur sie trage Verantwortung gegenüber ihrer Familie.

    Ich halte diese Position auch dann nicht für überzeugend, wenn wir annehmen, dass das Nähe- und Vertrauensverhältnis zwischen der fremdgehenden Person und ihrer Familie mit besonderen moralischen Pflichten einhergeht. Denn dass jemand fremdgeht, ist nur ein Aspekt davon, dass die beiden Personen eine Affäre haben und insofern gemeinsam handeln. Normalerweise ist es falsch, sich an einer gemeinsamen Handlung zu beteiligen, von der man weiß, dass sie die Verletzung einer Pflicht impliziert – auch wenn der Träger dieser Pflicht nicht man selbst, sondern eine andere an der gemeinsamen Handlung beteiligte Person ist. Und so scheint es sich auch bei den Fällen zu verhalten, die uns hier interessieren.

    Die beteiligte Person verletzt also die Pflicht, sich nicht an gemeinsamen Handlungen zu beteiligen, von denen man weiß, dass sie die Verletzung von Pflichten implizieren. Für das Bestehen jener Pflicht lassen sich mehrere Argumente anführen. Zum einen trägt die Beteiligung an der gemeinsamen Handlung zur Verletzung der Interessen bei, welche durch die zuletzt genannten Pflichten geschützt werden sollen. Zum anderen erklärt die Annahme, dass man sich an den genannten gemeinsamen Handlungen nicht beteiligen darf, andere ethische Phänomene: etwa, warum es falsch ist, einen Fluchtwagen zu fahren, und man keine Hehlerware verkaufen darf.

    Aber, so ließe sich einwenden, sind wir nicht durch die Annahme, dass auch die beteiligte Person moralisch zu tadeln sei, darauf festgelegt, der fremdgehenden Person weniger Verantwortung für das verursachte Leid zuzuschreiben? Ermöglichen wir es so nicht der fremdgehenden Person, sich moralischen Vorwürfen mit dem Hinweis zu entziehen, die Situation sei nicht bloß ihr vorzuwerfen? Diesem Einwand liegt die Vorstellung zugrunde, es gebe eine von der Anzahl involvierter Personen unabhängige Menge an Verantwortung, die zwischen den involvierten Personen aufgeteilt wird. Diese Vorstellung ist falsch. Die Verantwortung von Räubern und Dieben ist nicht geringer, wenn nicht sie selbst, sondern andere Personen das Fluchtauto fahren oder das Diebesgut verkaufen, obwohl die zuletzt genannten dann ebenfalls Tadel verdienen. Dementsprechend ist die fremdgehende Person vollumfänglich für die schlechten Folgen der Affäre verantwortlich, obwohl auch die beteiligte Person Tadel verdient. Allerdings ist die Verantwortung der beteiligten Person geringer als die der fremdgehenden – so wie Fluchtfahrer und Hehler ja auch weniger Tadel verdienen als Räuber und Diebe.