STATUTEN DES KOLLEGIUMS DER PHILOSOPHIEPROFESSOREN UND -PROFESSORINNEN AN DEN SCHWEIZER UNIVERSITÄTEN UND HOCHSCHULEN
Artikel 1. Name und Sitz
1 Das Kollegium der Philosophieprofessoren und -Professorinnen an den Schweizer Universitäten und Hochschulen (im folgenden: Kollegium) ist ein Verein im Sinne der Art. 60 ff des ZGB.
2 Der Sitz des Kollegiums ist Freiburg.
Artikel 2. Zweck
1 Das Kollegium hat den Zweck, Forschung und Lehre im Fach Philosophie an den Schweizer Universitäten und Hochschulen zu fördern.
2 Es setzt sich für die Zusammenarbeit und wechselseitige Unterstützung der Institutionen ein, die mit philosophischer Forschung und Lehre befasst sind.
3 Es setzt sich für die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses ein.
Artikel 3. Mitgliedschaft
1 Mitglied des Kollegiums sind die ordentlichen und ausserordentlichen Professoren und Professorinnen der Schweizer Universitäten und Hochschulen, soweit sie eine volle Stelle innehaben.
2 Über Ausnahmen beschliesst die Vollversammlung.
Artikel 4. Vollversammlung
1 Die Vollversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Der Vorstand kann jederzeit eine ausserordentliche Sitzung einberufen. Er muss dies tun, wenn wenigstens 5 Mitglieder dies beantragen. Die Einladungen sind wenigstens 3 Wochen vor der Sitzung zu verschicken.
2 Die Vollversammlung erledigt die Geschäfte, soweit sie nicht dem Vorstand anvertraut sind. Sie wählt den Vorstand und beschliesst mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder über die Geschäfte des Kollegiums. Die Beschlüsse der Vollversammlung sind für das Kollegium bindend, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist.
Artikel 5. Vorstand
1 Der Vorstand hat 5 Mitglieder, die fünf verschiedenen Universitäten und/oder Hochschulen angehören. Er wird für 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand konstituiert sich und bestimmt seinen Präsidenten und dessen Vizepräsidenten in eigener Kompetenz.
2 Der Vorstand bereitet die Sitzungen der Vollversammlung vor, beruft diese ein und erledigt die laufenden Geschäfte. Er initiiert die Politik des Kollegiums.
Artikel 6. Statutenänderung
1 Die Vollversammlung beschliesst Statutenänderungen mit der einfachen Mehrheit der Mitglieder des Kollegiums.
2 Schriftliche Voten sind zugelassen.
Beschlossen und in Kraft gesetzt durch die Vollversammlungen vom 17. Januar und 11. April 1994 in Freiburg.